OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.10.1999
4 W 15/99
Normen:
ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1539 (Ls)

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 4 W 15/99

DRsp Nr. 2001/3338

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

Ist das selbständige Beweisverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, so bemißt sich der Streitwert in der Regel nach dem Mangelbeseitigungsaufwand. Dieser ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen festzusetzen. Der nicht fachkundige Antragsteller kann an seiner Bemessung des Sanierungsaufwandes regelmäßig nicht festgehalten werden.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1539 (Ls)