OLG München - Urteil vom 13.12.1999
15 W 3100/99
Normen:
ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1538 (Ls)
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 12492/97

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG München, Urteil vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 15 W 3100/99

DRsp Nr. 2001/3350

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

1. Im selbständigen Beweisverfahren ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem Interesse des Antragstellers an der fachkundigen Begutachtung zu bemessen. Dieses entspricht regelmäßig dem Wert des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens.2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, es sei denn, im Beweisverfahren stellt sich ein deutlich höherer Mängelbeseitigungsaufwand heraus.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 485 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 3) (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist begründet und führt zur Wiederherstellung des ursprünglich angesetzten Streitwerts.