OLG Koblenz - Beschluß vom 24.01.2003
8 W 50/03
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 197
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 11/02

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 8 W 50/03

DRsp Nr. 2004/5076

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

1. Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren richtet sich nach dem gesamten vom Antragsteller verfolgten Hauptsacheinteresse. Dabei ist der bei der Verfahrenseinleitung angegebene Wert zwar grundsätzlich ein wichtiges Indiz für die Feststellung des Interesses, jedoch nicht uneingeschränkt bindend und maßgebend für die Streitwertfestsetzung. 2. Setzt der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten höher an als der Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens, so entspricht das von dem Antragsteller verfolgte Hauptsacheinteresse den Wertangaben des Sachverständigen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der von dem Antragsteller genannte Wert auf einer Schätzung beruhte und unter dem Vorbehalt der Korrektur nach Erschließung besserer Kenntnisquellen sowie den Feststellungen eines Sachverständigen angegeben wurde.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 485 ;

Gründe: