OLG München vom 10.06.2003
13 W 1577/03
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 707

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG München, vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 13 W 1577/03

DRsp Nr. 2004/19833

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren ist regelmäßig nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Diese liegen bei Vornahme durch einen Drittunternehmer regelmäßig um bis zu 100% höher.

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen
BauR 2004, 707