OLG Köln - Beschluss vom 16.08.2004
8 W 19/04
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 756

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 8 W 19/04

DRsp Nr. 2005/13995

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

»Kommt in einem selbständigen Beweisverfahren der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Beseitigung von den Antragstellern behaupteter und vom Sachverständigen festgestellter Mängel niedriger sind, als von den Antragstellern angegeben, so sind die niedrigeren Kosten für den Streitwert maßgebend.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen
BauR 2005, 756