OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.11.2000
21 W 46/00
Normen:
ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1293
BauR 2001, 995
MDR 2001, 649
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 OH 6/99

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren: Voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 21 W 46/00

DRsp Nr. 2001/9892

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren: Voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten)

»Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach den vom Sachverständigen veranschlagten Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe jedenfalls immer dann, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwertes nur groß geschätzt sind und vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollen.«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 485 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren entspricht vorliegend den vom Sachverständigen W in seinem Gutachten vom 10.07.2000 ermittelten Mängelbeseitigungskosten und ist mithin auf 116.500 DM festzusetzen.