Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2012 ist wirkungslos.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten der Anschlußberufung der Beklagten - hat der Kläger zu tragen.
Der Berufungsstreitwert beträgt EUR 700,--. Hiervon entfallen auf die Berufung des Klägers EUR 400,-- und auf die Anschlußberufung der Beklagten EUR 300,--.
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