LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2012
2 Ta 492/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5017/12

Streitwert von Haupt- und Hilfsantrag im Rahmen einer KündigungsschutzklageGegenstandswert eines Prozessvergleichs auf Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bei gleichzeitiger Fortzahlung der Bezüge

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 492/12

DRsp Nr. 2018/10522

Streitwert von Haupt- und Hilfsantrag im Rahmen einer Kündigungsschutzklage Gegenstandswert eines Prozessvergleichs auf Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bei gleichzeitiger Fortzahlung der Bezüge

1. Der Klageantrag im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bemisst sich nach drei Monatsverdiensten des betreffenden Arbeitnehmers, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob und wann das Arbeitsverhältnis beendet ist. 2. Ein insoweit gestellter Hilfsantrag wirkt nur dann streitwerterhöhend, wenn sich beide Anträge auf unterschiedliche wirtschaftliche Streitgegenstände beziehen. 3. Der Wert eines Prozessvergleichs auf Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bei gleichzeitige Fortzahlung der Bezüge ist maximal mit ¼ des Monatsverdienstes für den Freistellungszeitraum anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin war seit dem 01.02.2011 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten und verdiente monatlich 3.490,00 € brutto. Unter dem 30.07.2012 sprach die Beklagte der Klägerin folgende Kündigung aus:

"Sehr geehrte Frau T.,

1. 2.