OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2018
6 W 72/18
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 3/18

Streitwert von Unterlassungsanträgen

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 6 W 72/18

DRsp Nr. 2018/17825

Streitwert von Unterlassungsanträgen

Der Streitwert einer Unterlassungsklage bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt. Die Festsetzung von 5.000 EUR für einen Verstoß einer Widerrufsbelehrung erscheint noch angemessen, da der Verwender einer lückenhaften Widerrufsbelehrung im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern ein erheblich geringeres Risiko von Widerrufen durch Verbraucher eingeht. Das Interesse an der Durchsetzung der Einhaltung der Verbraucherinformation ist mit 2.500 bis 4.000 EUR anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 8. März 2018 - 16 O 3/18 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2; ZPO § 3;

Gründe

Die nach den §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagten ist in der Sache teilweise begründet.