BFH - Beschluss vom 27.10.2023
I E 4/23
Normen:
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 189

Streitwertbemessung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Feststellung in einem Goldfinger-Fall; Erinnerung gegen die Kostenrechnung

BFH, Beschluss vom 27.10.2023 - Aktenzeichen I E 4/23

DRsp Nr. 2023/17150

Streitwertbemessung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Feststellung in einem "Goldfinger-Fall"; Erinnerung gegen die Kostenrechnung

NV: Zur Streitwertbemessung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Feststellung im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (negativer Progressionsvorbehalt) in einem "Goldfinger-Fall".

1. Der Streitwert einer Klage auf Anerkennung progressionswirksamer Verluste bemisst sich wie bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung des Verfahrens für die Feststellungsbeteiligten. 2. Diese Bedeutung ist regelmäßig mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen. 3. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen steuerlichen Auswirkung bei den Beteiligten nicht gerecht wird. In einem solchen Fall ist der Satz von 25 % angemessen zu erhöhen. 4. Die Obergrenze des Pauschalsatzes beträgt für die Feststellungs- bzw. Veranlagungszeiträume ab 2005 grundsätzlich 40 %. Das gilt insbesondere dann, wenn Verluste bzw. Verlustanteile bei Abschreibungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften Gegenstand des Rechtsstreits sind.

Tenor