LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2018
L 11 KA 66/17 B
Normen:
GKG § 68 ; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 11/14

StreitwertbeschwerdeStreitwertkatalog für die SozialgerichtsbarkeitLediglich informativer Charakter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 66/17 B

DRsp Nr. 2018/13843

Streitwertbeschwerde Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Lediglich informativer Charakter

1. Der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit hat lediglich informativen Charakter; er ist ohnehin unvollständig und damit wenig brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidungen zu einzelnen Komplexen aufgegriffen werden.2. Ein Streitwert kann von vornherein nicht mit einem schlichten Hinweis auf im Katalog gelistete tabellarische Werte festgesetzt werden. 3. Die auf eine Streitwertbeschwerde ergehende gerichtliche Entscheidung ist nachvollziehbar zu begründen, eine Bezugnahme auf einen Katalog allein reicht nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 68 ; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie wenden sich im eigenen Namen gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf, mit welchem dieses den Streitwert für die Klage auf eine Anstellungsgenehmigung auf 60.000,00 EUR festgesetzt hat.