VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2000
23 C 00.1585
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 25 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 146 § 147 ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.04.2000

Streitwertbestimmung bei Anfechtung eines Zahlungsgebotes im Erschließungsbeitragsrecht

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2000 - Aktenzeichen 23 C 00.1585

DRsp Nr. 2004/18318

Streitwertbestimmung bei Anfechtung eines Zahlungsgebotes im Erschließungsbeitragsrecht

Betrifft bei sachgerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens der Klageantrag nur die Aufhebung eines in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Zahlungsgebotes und nicht des festgesetzten Herstellungsbeitrages für die gemeindliche Entwässerungsanlage ist auch nur dieser Betrag für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 25 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 146 § 147 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG) und begründet.

Nach § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.