VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2000
20 C 00.193
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.06.1999

Streitwertbestimmung bei Baueinstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 20 C 00.193

DRsp Nr. 2004/18368

Streitwertbestimmung bei Baueinstellung

Der Wert einer Baueinstellung ist regelmäßig mit der Höhe des Schadens, des Ertragsverlustes oder der Aufwendungen anzusetzen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens war die Verfügung des Landratsamts D... vom 23. Mai 1997, mit der der Bau zur Errichtung eines Commercial-Centers - Büro-und Gewerbegebäude - auf dem Grundstück Fl.Nr. 194 der Gemarkung F... eingestellt wurde. In dem hierüber von der Klägerin angestrengten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. Juni 1999 den Bescheid aufgehoben und den Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt.