VGH Bayern - Beschluss vom 19.07.2000
2 C 00.2097
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 S 99.5397

Streitwertbestimmung bei Baueinstellung im Eilrechtsschutzverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 2 C 00.2097

DRsp Nr. 2004/18313

Streitwertbestimmung bei Baueinstellung im Eilrechtsschutzverfahren

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs.1 GKG20 Abs. 3 GKG). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einer Baueinstellung ist für die Bedeutung der Sache die Höhe des Schadens, des Ertragsverlustes oder der Aufwendungen maßgeblich.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Wenn es das Verwaltungsgericht auch versäumt hat, bezüglich der beiden verbundenen Verfahren für die Zeit bis zur Verbindung gesonderte Streitwerte festzusetzen, so ist der Streitwertentscheidung im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung zu entnehmen, dass es für das Verfahren des Antragstellers zu 1 einen Streitwert von 8.000 DM zu Grunde gelegt hat. Dieser Streitwert ist jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.