Gründe:
Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Wenn es das Verwaltungsgericht auch versäumt hat, bezüglich der beiden verbundenen Verfahren für die Zeit bis zur Verbindung gesonderte Streitwerte festzusetzen, so ist der Streitwertentscheidung im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung zu entnehmen, dass es für das Verfahren des Antragstellers zu 1 einen Streitwert von 8.000 DM zu Grunde gelegt hat. Dieser Streitwert ist jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.