VGH Bayern - Beschluss vom 08.06.2000
2 C 99.3395
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.11.1999

Streitwertbestimmung bei Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie gegen Nutzungsuntersagung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 2 C 99.3395

DRsp Nr. 2004/18331

Streitwertbestimmung bei Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie gegen Nutzungsuntersagung

Zur Streitwertfestsetzung im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie gegen die Untersagung der Nutzung einer Lackiererei.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beigeladenen mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts auf 20.000 DM ist zulässig und in der Sache begründet.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war sowohl das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an die bestehende Kfz-Werkstatt sowie für den Neubau einer Lackieranlage mit Zu- und Abluftkamin, Heizraum und Rauchgaskamin (ablehnender Bescheid d. Landratsamts v. 17.6.1997 i.d. Fassung d. Widerspruchsbescheids d. Reg.d. Oberpfalz v. 3.11.1998) als auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 18. August 1997 (i.d. Fassung d. Widerspruchsbescheids d. Reg.d. Oberpfalz v. 4.11.1998), mit dem der Klägerin der Betrieb der Lackieranlage untersagt wurde. Der hierfür vom Verwaltungsgericht auf insgesamt 12.000 DM festgesetzte Streitwert ist antragsgemäß zu erhöhen.