Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beigeladenen mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts auf 20.000 DM ist zulässig und in der Sache begründet.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war sowohl das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an die bestehende Kfz-Werkstatt sowie für den Neubau einer Lackieranlage mit Zu- und Abluftkamin, Heizraum und Rauchgaskamin (ablehnender Bescheid d. Landratsamts v. 17.6.1997 i.d. Fassung d. Widerspruchsbescheids d. Reg.d. Oberpfalz v. 3.11.1998) als auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 18. August 1997 (i.d. Fassung d. Widerspruchsbescheids d. Reg.d. Oberpfalz v. 4.11.1998), mit dem der Klägerin der Betrieb der Lackieranlage untersagt wurde. Der hierfür vom Verwaltungsgericht auf insgesamt 12.000 DM festgesetzte Streitwert ist antragsgemäß zu erhöhen.
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