Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (§ 25 Abs. 3 GKG) ist nicht begründet.
Nach § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.