VGH Bayern - Beschluss vom 24.05.2000
23 C 00.1555
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 § 25 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 146 § 147 ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.03.2000

Streitwertbestimmung bei Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid

VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 23 C 00.1555

DRsp Nr. 2004/18339

Streitwertbestimmung bei Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid

Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 § 25 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 146 § 147 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG), jedoch nicht begründet.

Nach § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.