Gründe:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG), jedoch nicht begründet.
Nach § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.