VGH Bayern - Beschluss vom 16.03.2000
26 C 99.2574
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.08.1999

Streitwertbestimmung bei Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Sandabbau

VGH Bayern, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 26 C 99.2574

DRsp Nr. 2004/18362

Streitwertbestimmung bei Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Sandabbau

Für baurechtliche Nachbarklagen ist der Streitwert nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit "10.000 DM, mindestens Betrag einer Grundstückswertminderung" zu bemessen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes Unterallgäu vom 9. Juli 1997 die Baugenehmigung für den Abbau von Lehm auf dem Grundstück FlNr. 420 der Gemarkung E... Der Kläger, der Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, von dem Baugrundstück rund 200 m entfernten, am südwestlichen Ortsrand des Gemeindeteils W... gelegenen Grundstücks FlNr. 2564/2 ist, legte Widerspruch ein, der mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 19. November 1998 zurückgewiesen wurde. Die am 4. Januar 1999 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage nahm der Kläger Anfang August 1999 zurück. Mit Beschluss vom 5. August 1999 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen habe, und setzte den Streitwert auf 10.000 DM fest.