OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.12.2008
I-5 W 48/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 45; ZPO § 3; ZPO § 6; BGB § 648;
Fundstellen:
MDR 2009, 322
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 234/06

Streitwertbestimmung beim Zusammentreffen von Werklohnklage und Klage auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen I-5 W 48/08

DRsp Nr. 2009/2734

Streitwertbestimmung beim Zusammentreffen von Werklohnklage und Klage auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

Bei gleichzeitiger klageweiser Geltendmachung des Werklohnanspruchs und des Anspruchs auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe dieser behaupteten Werklohnforderung durch den Auftragnehmer liegen zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, so dass für die Bemessung des Streitwerts der Klage eine Zusammenrechnung der Werte der eigenständigen Streitgegenstände zu erfolgen hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung OLG Düsseldorf - I-5 U 170/04 - 24.08.2005 - NZBau 2005, 697).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Düsseldorf - Einzelrichter - im Versäumnisurteil 11.03.2008 - 11 O 234/06 - abgeändert und der Streitwert auf 66.132,20 € festgesetzt:

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; GKG § 45; ZPO § 3; ZPO § 6; BGB § 648;

Entscheidungsgründe:

I) In der Klageschrift vom 13.07.2006 beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten:

- unter 1. zur Zahlung der geltend gemachten Hauptforderung von 28.858,60 € (Werklohn) nebst Zinsen;