Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Düsseldorf - Einzelrichter - im Versäumnisurteil 11.03.2008 - 11 O 234/06 - abgeändert und der Streitwert auf 66.132,20 € festgesetzt:
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I) In der Klageschrift vom 13.07.2006 beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten:
- unter 1. zur Zahlung der geltend gemachten Hauptforderung von 28.858,60 € (Werklohn) nebst Zinsen;
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