VGH Bayern - Beschluss vom 15.06.2000
14 C 99.3314
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.10.1999

Streitwertbestimmung im Baunachbarrecht

VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 14 C 99.3314

DRsp Nr. 2004/18327

Streitwertbestimmung im Baunachbarrecht

Das für die Streitwertfestsetzung heranzuziehende Interesse der Antragstellerin ergibt sich aus ihrem Ziel, die Einsehbarkeit ihres Grundstückes zu verhindern, einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen entgegenzutreten und daraus, wie sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass mit der Dachgaube die erforderlichen Abstandsflächen zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werden.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: