Die Beschwerde, mit der der Beklagte eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 2.090,35 DM begehrt, ist zulässig (§
Nach §
Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 200,-- DM nicht zu beanstanden.
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