VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2000
23 C 00.1584
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.04.2000

Streitwertbestimmung im Verfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 23 C 00.1584

DRsp Nr. 2004/18336

Streitwertbestimmung im Verfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid

Zur Streitwertfestsetzung im Verfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid, wenn die Auslegung des Klagevorbringens ergibt, dass der Kläger den Bescheid nicht in voller Höhe anfechten will.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Beklagte eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 2.090,35 DM begehrt, ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine geeigneten Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.

Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 200,-- DM nicht zu beanstanden.