OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.07.2018
11 W 1094/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1338
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 207/17

Streitwerterhöhung aufgrund Hilfsaufrechnung bei wirtschaftliche Identität von Forderung und Gegenforderung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 11 W 1094/18

DRsp Nr. 2018/14949

Streitwerterhöhung aufgrund Hilfsaufrechnung bei wirtschaftliche Identität von Forderung und Gegenforderung

Zum Begriff der wirtschaftlichen Identität von Forderung und Gegenforderung bei der Wertfestsetzung gemäß § 45 Abs. 3 GKG.

Die Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf die Erklärung der Hilfsaufrechnung hat wegen wirtschaftlicher Identität von Anspruch und Gegenanspruch zu unterbleiben, wenn der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch unmittelbar von der Begründetheit der Hauptforderung abhängt. Dies ist etwa der Fall, wenn der auf Begleichung von Anwaltsgebühren in Anspruch genommene Schuldner im Wege des Schadensersatzes geltend macht, dass er nicht hinreichend über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.12.2017 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.104,50 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Gründe

Der als Beschwerde auszulegende Antrag der Klägerin "auf Abänderung gemäß § 63 Abs. 3 GKG" gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Streitwerts durch die Hilfsaufrechnung liegen nicht vor.