1. Würdigt das Berufungsgericht aufgerechnete Gegenforderungen nicht als Rechnungsposten sondern entscheidet es über den Bestand der Gegenforderungen im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO, dann erhöht sich der Wert der Beschwer der beklagten Partei, wenn das Berufungsgericht die Begründetheit der Gegenforderungen verneint (BGH, Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157; BGH, Beschluß vom 30. September 1999 -
2. Aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Gegenforderungen nicht als Abrechnungsposten gewürdigt, sondern über das Bestehen der Forderung entschieden hat.
Folglich erhöht sich der Wert der Beschwer über die DM 59.777,99 hinaus um die folgenden vom Berufungsgericht beschiedenen Gegenforderungen, so daß er 60.000 DM übersteigt:
Kosten für die Erstellung eines Aufmaßes 4.457,20 DM,
Kosten für die Nachbesserung der Türöffnungen 8.100,00 DM,
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