1. Würdigt das Berufungsgericht aufgerechnete Gegenforderungen nicht als Rechnungsposten sondern entscheidet es über den Bestand der Gegenforderungen im Sinne des §
2. Aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Gegenforderungen nicht als Abrechnungsposten gewürdigt, sondern über das Bestehen der Forderung entschieden hat.
Folglich erhöht sich der Wert der Beschwer über die DM 59.777,99 hinaus um die folgenden vom Berufungsgericht beschiedenen Gegenforderungen, so daß er 60.000 DM übersteigt:
Kosten für die Erstellung eines Aufmaßes 4.457,20 DM,
Kosten für die Nachbesserung der Türöffnungen 8.100,00 DM,
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