VGH Bayern - Beschluss vom 04.08.2000
2 C 00.2228
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.06.2000

Streitwertfestsetzung bei baurechtlicher Nachbarklage

VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 2 C 00.2228

DRsp Nr. 2004/18303

Streitwertfestsetzung bei baurechtlicher Nachbarklage

1. Der Streitwert bei einer baurechtlichen Nachbarklage beträgt 10.000 DM, mindestens den Betrag der Grundstückswertminderung. 2. Bei einem baurechtlichen Nachbarstreit kommt es nicht auf die Baukosten des Vorhabens an, dessen Verwirklichung der Nachbar verhindern will; diese Kosten sind streitwertbestimmend nur dann, wenn es sich um eine Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilung der erstrebten Baugenehmigung handelt.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die mit dem Ziel der Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.