OLG München - Beschluß vom 16.11.1993
5 W 2314/93
Normen:
GKG § 25 ; ZPO §§ 3 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1484
OLGReport-München 1994, 153
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4882/93

Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung der Sachverständigenkosten wegen auf Deliktsrecht gestützter Schadensersatzansprüche als Hauptsache

OLG München, Beschluß vom 16.11.1993 - Aktenzeichen 5 W 2314/93

DRsp Nr. 1998/14948

Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung der Sachverständigenkosten wegen auf Deliktsrecht gestützter Schadensersatzansprüche als Hauptsache

Bei der Geltendmachung der Sachverständigenkosten wegen auf Deliktsrecht gestützter Schadensersatzansprüche als Hauptsache ist die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO und nicht nach § 4 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

Normenkette:

GKG § 25 ; ZPO §§ 3 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten 10.214,94 DM Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Seinen Schaden hat er wie folgt spezifiziert:

Reparaturkosten: 8.604,24 DM Sachverständigenkosten: 760,73 DM Wertminderung: 800,00 DM Nebenkostenpauschale: 50,00 DM.

Mit Beschluß vom 5.8.1993 setzte das Landgericht den Zuständigkeitsstreitwert auf 9.404,24 DM fast. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, daß es sich bei den Sachverständigenkosten und der Nebenkostenpauschale um Nebenforderungen i. S. v. § 4 Abs. 1 ZPO handele. Diese beiden Positionen seien deshalb bei der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht zu berücksichtigen.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Streitwert entsprechend seinem Klageantrag auf 10.214,97 DM festzusetzen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft.