Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten 10.214,94 DM Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Seinen Schaden hat er wie folgt spezifiziert:
Reparaturkosten: 8.604,24 DM Sachverständigenkosten: 760,73 DM Wertminderung: 800,00 DM Nebenkostenpauschale: 50,00 DM.
Mit Beschluß vom 5.8.1993 setzte das Landgericht den Zuständigkeitsstreitwert auf 9.404,24 DM fast. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, daß es sich bei den Sachverständigenkosten und der Nebenkostenpauschale um Nebenforderungen i. S. v. § 4 Abs. 1 ZPO handele. Diese beiden Positionen seien deshalb bei der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Streitwert entsprechend seinem Klageantrag auf 10.214,97 DM festzusetzen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft.
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