VGH Bayern - Beschluss vom 25.07.2000
15 B 98.226
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München - Urteil vom 17.07.1997 - M 9 K 95.2027 - M 9 K 96.2340,

Streitwertfestsetzung bei Nachbarklage gegen Vorbescheid und Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 15 B 98.226

DRsp Nr. 2004/18311

Streitwertfestsetzung bei Nachbarklage gegen Vorbescheid und Baugenehmigung

In Bausachen ist für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn als Richtwert 10.000 DM mindestens jedoch der Betrag der Grundstückswertminderung vorgesehen. Dies rechtfertigt es, den Streitwert in dem den Vorbescheid betreffenden Verfahren auf 5.000 DM und in dem die Baugenehmigung betreffenden Verfahren auf 10.000 DM festzusetzen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

1. Der Rechtsstreit hat sich erledigt, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2000 zu dessen vollständiger Beilegung einen Vergleich geschlossen haben mit der Folge, dass das in der Sache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 1997 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog unwirksam wurde.

2. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.