VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2000
25 ZB 98.310
Normen:
BauO (Bauordnung) Bayern Art. 82 Satz 2 ; GKG (1975) § 13 § 14 ; GKG (2004) § 47 § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 124 § 124a ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.12.1997

Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung einer Halle

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 25 ZB 98.310

DRsp Nr. 2004/18310

Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung einer Halle

Sind dem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welcher Schaden dem Kläger durch die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung entstanden ist oder welche Aufwendungen er bisher getätigt hat, um die fragliche Halle auch als Reparaturhalle nutzen zu können, ist der Auffangstreitwert anzusetzen.

Normenkette:

BauO (Bauordnung) Bayern Art. 82 Satz 2 ; GKG (1975) § 13 § 14 ; GKG (2004) § 47 § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 124 § 124a ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind in dem Antrag vom 20. Januar 1998 schon nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Weder werden einzelne Zulassungsgründe bezeichnet noch findet eine konkrete, substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils statt. Die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage 1998, RdNr. 7 zu § 124 a).