OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2007
12 W 7/07
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 61 ; RVG § 32 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 3 ; ZPO § 493 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 32 OH 1/04,

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweissicherungsverfahren bei alternativen Möglichkeiten zur Mängelbeseitigung eines Bauwerkes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 12 W 7/07

DRsp Nr. 2007/18296

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweissicherungsverfahren bei alternativen Möglichkeiten zur Mängelbeseitigung eines Bauwerkes

1. Die Streitwerthöhe in einem Beweissicherungsverfahren zur Ermittlung der Ursachen für einen aufgetretenen Schaden in einem Bauwerk im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen orientiert sich an dem mit der Antragstellung verfolgten Ziel. Steht die Beseitigung des Mangels im Vordergrund, sind die vom Sachverständigen hierfür veranschlagten Kosten als Streitwert anzusetzen, nicht aber die höheren für die alternative teilweise Neuerrichtung des Bauwerkes. 2. Wurde mit Antragstellung auch Feststellungen zu einem möglichen merkantilen Minderwert begehrt, ist dieser in die Streitwertberechnung einzubeziehen, selbst wenn sich nach Mängelbeseitigung ein solcher nicht bestätigt oder der Sachverständige bereits keinen in Ansatz bringt. 3. Die Streitwertangabe des Antragstellers nach § 61 GKG ist für die Streitwertfestsetzung nicht verbindlich.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 61 ; RVG § 32 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 3 ; ZPO § 493 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.