Die gem. §
Die von den Antragstellern in ihrem Antrag vom 6.10.1999 gemachten Angaben zum Gegenstandswert sind nicht verbindlich: es handelt sich erkennbar um eine laienhafte Schätzung, die für die Streitwertbemessung nicht maßgeblich ist ( so auch OLG Jena ( 7. Zivilsenat ), OLGR 1998,24; OLG Frankfurt, NZBau 2000, 81; Zöller-Herget, ZPO,21.A., RdNr.16 zu § 3 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren"; Anders-Gehle, Streitwertlexikon, 3. A. Stichwort "Beweissicherung" sowie eingehend Schneider, MDR 1998,255).
Maßgeblich ist vielmehr der Hauptsachestreitwert, den das Gericht anhand der Feststellungen des erholten Gutachtens und dem Interesse der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - festzusetzen hat.
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