OLG Thüringen - Beschluß vom 27.06.2000
1 W 404/00
Normen:
ZPO §§ 3, 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1529
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 65/99

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Thüringen, Beschluß vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 1 W 404/00

DRsp Nr. 2001/3360

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren

Für die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren ist die Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten durch den Sachverständigen maßgeblich.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 485 ;

Gründe:

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, weil das Landgericht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zutreffend in Anlehnung an die vom Sachverständigen Schmeißer in seinem Gutachten geschätzten Mängelbeseitigungskosten festgesetzt hat.

Die von den Antragstellern in ihrem Antrag vom 6.10.1999 gemachten Angaben zum Gegenstandswert sind nicht verbindlich: es handelt sich erkennbar um eine laienhafte Schätzung, die für die Streitwertbemessung nicht maßgeblich ist ( so auch OLG Jena ( 7. Zivilsenat ), OLGR 1998,24; OLG Frankfurt, NZBau 2000, 81; Zöller-Herget, ZPO,21.A., RdNr.16 zu § 3 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren"; Anders-Gehle, Streitwertlexikon, 3. A. Stichwort "Beweissicherung" sowie eingehend Schneider, MDR 1998,255).

Maßgeblich ist vielmehr der Hauptsachestreitwert, den das Gericht anhand der Feststellungen des erholten Gutachtens und dem Interesse der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - festzusetzen hat.