LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.10.2012
L 4 P 19/12 B
Normen:
GKG (2004) § 52 Abs. 2; GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1; SGB XI § 114; SGB XI § 115 Abs. 1a; SGB XI § 115 Abs. 2; SGB XI § 115 Abs. 3; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 81/11

Streitwertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Streit über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung in der sozialen Pflegeversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen L 4 P 19/12 B

DRsp Nr. 2013/8100

Streitwertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Streit über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung in der sozialen Pflegeversicherung

1. Für eine Beschwerdeentscheidung zur Höhe des Streitwertes ist der gesamte Senat zuständig und nicht lediglich der Berichterstatter. Entgegen einer verbreiteten Ansicht anderer Landessozialgerichte findet § 66 Abs 6 Satz 1 GKG keine Anwendung. 2. In der Streitwertbewertung sind Verfahren auf Unterlassung von zu veröffentlichenden Pflegetransparenzberichten und Verfahren, die konkrete Maßnahmebescheide zum Gegenstand haben, nicht gleichzusetzen (aA: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.5.2012, L 10 P 5/12 B ER). Maßnahmebescheide betreffen konkrete Handlungen oder Unterlassungen, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung differenzierbar sind. Auch die Zielsetzung und Rechtsfolge beider Verfahren ist unvergleichbar. Eine Gleichsetzung führt zudem zu erheblichen Bewertungsschwierigkeiten.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG (2004) § 52 Abs. 2; GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1; SGB XI § 114; SGB XI § 115 Abs. 1a; SGB XI § 115 Abs. 2; SGB XI § 115 Abs. 3; SGG § 86b;

Gründe: