LAG München - Beschluss vom 26.07.2023
3 Ta 125/23
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 33; NachwG § 4; Streitwertkatalog Nr. I. 7.2; Streitwertkatalog Nr. I. 10.1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 20823
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1886/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitBewertung eines Antrags auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 NachwG

LAG München, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 125/23

DRsp Nr. 2023/10721

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Bewertung eines Antrags auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 NachwG

Der Antrag auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 NachwG wird auch nach den zum 01.08.2022 in Kraft getretenen Änderungen des NachwG mit 10% einer Monatsvergütung bewertet.

Die Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit hat einen "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" erarbeitet. Er hat zwar keine bindende Wirkung, gibt jedoch hinsichtlich bestimmter typischer Fallkonstellationen eine Orientierung, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren und die die Parteien treffende Kostenlast bereits im Vorfeld prognostizierbar zu machen.

Die Beschwerde des Klägerinvertreters gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 04.05.2023 - 3 Ca 1886/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 33; NachwG § 4; Streitwertkatalog Nr. I. 7.2; Streitwertkatalog Nr. I. 10.1;

Gründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.

Im Rahmen des Klageverfahrens wurde u.a. folgender Antrag gestellt: