LAG München - Beschluss vom 18.09.2023
3 Ta 147/23
Normen:
SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 4; SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 8; SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 12;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 29853
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9694/22

Streitwertkatalog für die deutsche ArbeitsgerichtsbarkeitAbschätzung des wirtschaftlichen Interesses bei einer Klage auf Änderung der ArbeitsbedingungenStreitwert einer Klage auf Festlegung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG

LAG München, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 147/23

DRsp Nr. 2023/17054

Streitwertkatalog für die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit Abschätzung des wirtschaftlichen Interesses bei einer Klage auf Änderung der Arbeitsbedingungen Streitwert einer Klage auf Festlegung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG

Der Streitwert einer Klage nach § 8 TzBfG auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der gewünschten Festlegung der Lage der Arbeitszeit ist mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet. (Rn. 14 - 17)

1. Im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen hat die auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission Vorschläge erarbeitet, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind. 2. Als vermögensrechtliche Streitigkeit und mangels besonderer Streitwertvorschriften ist für den Streitwert einer Klage auf Annahme eines Angebots auf Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an dem Bestand der Arbeitsbedingungen zu abzuschätzen.

Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 31.05.2023 - 9 Ca 9694/22 - wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 4; SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 8;