OLG Köln - Beschluß vom 18.02.1998
16 W 6/98
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 148

Stretiwert des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 16 W 6/98

DRsp Nr. 1998/4381

Stretiwert des selbständigen Beweisverfahrens

»Wegen der Funktion des selbständigen Beweisverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme entspricht sein Wert bereits dem der Hauptsache. Soll ein Beweisverfahren den angeblichen Wandlungsanspruch wegen verschiedener Mängel der Kaufsache sichern, so ist also der volle Wert des Kaufgegenstandes für die Streitwertfestsetzung maßgebend.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Streitwert für das Beweissicherungsverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt und der Wertbemessung einen entsprechenden Bruchteil des Interesses des Antragstellers an der Hauptsache zugrunde gelegt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese die Heraufsetzung des Streitwerts auf 26.000,00 DM begehren, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.