Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Streitwert für das Beweissicherungsverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt und der Wertbemessung einen entsprechenden Bruchteil des Interesses des Antragstellers an der Hauptsache zugrunde gelegt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese die Heraufsetzung des Streitwerts auf 26.000,00 DM begehren, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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