OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2000
21 U 43/00
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 1, § 15 Nr. 3; BGB § 649 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 117
NJW-RR 2001, 808

Stundenlohnarbeiten Abrechnung in Anwaltsschriftsätzen)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 21 U 43/00

DRsp Nr. 2001/4986

Stundenlohnarbeiten "Abrechnung in Anwaltsschriftsätzen)

»1. Zu den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen gehören auch Stundenlohnarbeiten, über die der Auftragnehmer Stundenlohnzettel erstellt und diese dem Aufraggeber eingereicht hat, so daß sie gemäß § 15 Nr. 3 letzter Satz VOB/B als anerkannt gelten, da der Auftraggeber sie nicht binnen 6 Werktagen zurückgereicht hat. 2. Die Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen kann auch prüfbar in Anwaltsschriftsätzen erfolgen. Dazu genügt die Darlegung der dem Angebot zugrunde liegenden Netto-Kalkulation mit Hilfe des dazu eingesetzten Programms "Bautec", selbst wenn diese Kalkulation erst nachträglich erstellt worden ist, jedenfalls dann, wenn Auftraggeber selbst ein Bauunternehmen ist und diese Kalkulation dann substantiiert angreifen kann.«

Normenkette: