I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1967, mit dem eine weitere Stundung des unanfechtbar gewordenen Erschließungsbeitrages in Höhe von rd. 7200 DM für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an der K-straße in M abgelehnt wird, weil sich der Kläger geweigert hatte, der Beklagten an diesem Grundstück eine Grundschuld zu bestellen. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht München abgewiesen.
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