OLG München - Urteil vom 04.04.2000
18 U 4536/99
Normen:
BGB § 225 § 836 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 973
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8018/97

Sturmschäden durch Umsturz eines Turmdrehkrans; Verzicht auf Einrede der Verjährung durch den Haftpflichtversicherer

OLG München, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 18 U 4536/99

DRsp Nr. 2001/9902

Sturmschäden durch Umsturz eines Turmdrehkrans; Verzicht auf Einrede der Verjährung durch den Haftpflichtversicherer

1. Stürzt ein mit einem Grundstück verbundener Turmdrehkran aufgrund der Einwirkungen eines Sturms, mit dem nach der Lebenserfahrung gerechnet werden muß und der sich nicht als außergewöhnliches Naturereignis darstellt, um, so beweist gerade dies, daß der Kran fehlerhaft errichtet oder unterhalten und dieser Mangel kausal für den Umsturz wurde.2. Bricht der Haftpflichtversicherer die Regulierungsverhandlungen ab, ohne deutlich zu machen, daß er sich an einen zuvor erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht mehr gebunden hält, so muß er sich weiterhin so behandeln lassen, als liefe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf der Frist ab.

Normenkette:

BGB § 225 § 836 ;

Tatbestand:

Am 28.01.19.94 stürzte der auf dem Grundstück des Beklagten in der ... aufgestellte Turmdrehkran des Typs ... um und fiel auf das Haus des bei der Klägerin versicherten .... Der Kran war am 08.12.1993 von der Streithelferin und Mitarbeitern des Beklagten aufgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Unfalles herrschte in ... frischer und böiger Wind aus westlichen Richtungen mit Spitzenböen der Windstärke zehn bis elf.