OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2005
24 W 20/04
Normen:
ZPO § 127 Abs.2 ; BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1330
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 263/04

Substanziierte Darlegung von Stundenlohnarbeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 24 W 20/04

DRsp Nr. 2005/17418

Substanziierte Darlegung von Stundenlohnarbeiten

»1. Die Substanziierung von bestrittenen Stundenlohnarbeiten muss ebenso wie Stundenlohnzettel alle notwendigen Angaben enthalten, die den Vergütungsanspruch rechtfertigen. 2. Die Darlegung der bestrittenen Stundenlohnarbeiten muss so substanziiert erfolgen, dass die Arbeiten auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags für das Gericht nachvollziehbar sind und das Gericht sich, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, eine Vorstellung von dem Umfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür berechneten Stunden machen kann. 3. Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist und Stundenlohnarbeiten lediglich Zusatzleistungen darstellen, so muss die Substanziierung der Stundenlohnarbeiten mit einer klaren Abgrenzung dieser Arbeiten zu denjenigen verbunden werden, die im Pauschalpreis abgerechnet werden. 4. In Bauprozessen darf die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut grundsätzlich lediglich dazu dienen, den schriftsätzlichen Vortrag zu belegen oder zu erläutern, sie darf ihn nicht ersetzen. 5. Wenn es dem Anwalt mit Hilfe der von ihm vertretenen fachkundigen Partei nicht gelingt, deren eigene Unterlagen schlüssig auszuwerten, so kann das Gericht nicht darauf verwiesen werden, sich das "Passende aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen".«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs.2 ; BGB § 631 ;

Entscheidungsgründe: