FG Hessen - Beschluss vom 13.01.2003
4 V 3133/02
Normen:
AO § 160 Abs. 1 ;

Subunternehmer; Strohmann; Barzahlung; Betriebsausgabenabzug; Empfänger; Benennungsverlangen; Scheinfirma; Undurchschaubare Täuschung - Fehlende Empfängerbenennung bei Scheinfirmen im Baugewerbe

FG Hessen, Beschluss vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 4 V 3133/02

DRsp Nr. 2003/11728

Subunternehmer; Strohmann; Barzahlung; Betriebsausgabenabzug; Empfänger; Benennungsverlangen; Scheinfirma; Undurchschaubare Täuschung - Fehlende Empfängerbenennung bei Scheinfirmen im Baugewerbe

Soweit im Baugewerbe Barzahlungen in Millionenhöhe an als Subunternehmen aufgetretene Scheinfirmen geleistet werden, ohne dass spezifizierte Rechnungen vorliegen, lässt dies darauf schließen, dass der Zahlende Kenntnis von der bloßen pro forma Zwischengeschaltung des Subunternehmens hatte.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1994-1996 bestehen, als das Finanzamt Barzahlungen der Antragstellerin (Einzelunternehmen) xxxxxxx (S) an drei Subunternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuließ.