Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1994-1996 bestehen, als das Finanzamt Barzahlungen der Antragstellerin (Einzelunternehmen) xxxxxxx (S) an drei Subunternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuließ.
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