BAG - Urteil vom 26.09.2007
10 AZR 415/06
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 S. 2 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 26 ; BBergG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1442
NZBau 2008, 50
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1090/05
ArbG Wiesbaden, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2951/03

Tarifauslegung - Baugewerbe; Bergbau; Betriebsabteilung

BAG, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 415/06

DRsp Nr. 2007/21545

Tarifauslegung - Baugewerbe; Bergbau; Betriebsabteilung

Orientierungssätze: Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten, die unter Tage in einem Bergwerk ausgeführt werden, sind keine baugewerblichen Arbeiten. Sie sind dem Bergbau und damit der Urproduktion zuzurechnen.

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 3 S. 2 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 26 ; BBergG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Urlaubskassenbeiträge für die von ihr in der Zeit von Januar bis Dezember 2002 in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu zahlen hat.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an die Klägerin zu zahlen.