BAG - Urteil vom 24.01.2007
4 AZR 50/06
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau 2002 vom 4. Juli 2002) § 7 (insbes. Nr. 4.1 und 4.4) ;
Fundstellen:
AP Nr. 294 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
DB 2007, 2042
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 373/05
ArbG Berlin, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 73 Ca 13096/04

Tarifauslegung - Tarifauslegung BRTV Bau 2002; Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt; Anspruch auf Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten; Zweitunterkunft als Voraussetzung für den Auslösungsanspruch bei großer Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Betrieb

BAG, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 50/06

DRsp Nr. 2007/11980

Tarifauslegung - Tarifauslegung BRTV Bau 2002; Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt; Anspruch auf Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten; Zweitunterkunft als Voraussetzung für den Auslösungsanspruch bei großer Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Betrieb

Orientierungssätze: 1. Dem Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4.1 BRTV Bau 2002 bei einem Einsatz auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt steht nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer trotz der großen Entfernung zwischen seinem Hauptwohnsitz und dem Betrieb seines Arbeitgebers keine Zweitunterkunft unterhält, zB weil er durchgehend auf Baustellen ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt wird. 2. Als Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten bei einem Einsatz auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt wird nach § 7 Nr. 4.4 BRTV Bau 2002 ein Kilometergeld von 0,30 Euro je Entfernungskilometer gewährt.

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau 2002 vom 4. Juli 2002) § 7 (insbes. Nr. 4.1 und 4.4) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auslösung und Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nrn. 4.1 und 4.4 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV Bau 2002) zu zahlen hat.