BAG - Urteil vom 24.01.2007
4 AZR 19/06
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau 2002 vom 4. Juli 2002) § 7 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 295 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
ArbRB 2007, 266
BAGE 121, 80
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2158/03
ArbG Oldenburg, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 281/03

Tarifauslegung - Tarifauslegung BRTV Bau 2002; Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt; Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten; Zeitaufwand für Weg von Wohnung zur Arbeitsstelle; Wohnwagen als Wohnung im tariflichen Sinne?

BAG, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 19/06

DRsp Nr. 2007/2546

Tarifauslegung - Tarifauslegung BRTV Bau 2002; Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt; Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten; Zeitaufwand für Weg von Wohnung zur Arbeitsstelle; Wohnwagen als Wohnung im tariflichen Sinne?

»"Wohnung" iSv. § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 ist auch eine Zweitunterkunft, die sich der Arbeitnehmer neben seinem Hauptwohnsitz in der Nähe des Betriebs seines Arbeitgebers hält.«

Orientierungssätze: 1. "Wohnung" iSv. § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 ist nicht notwendig der Hauptwohnsitz. 2. Es kann auch eine Zweitunterkunft sein, die der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen dem Betrieb seines Arbeitgebers und seinem Hauptwohnsitz regelmäßig für die Unterkunft und Verpflegung während der Arbeitstage unterhält.

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau 2002 vom 4. Juli 2002) § 7 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Auslösung und Fahrtkostenabgeltung bei Wochenendheimfahrten nach § 7 Nr. 4.1 und 4.2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV Bau 2002) zustehen.