Die Parteien streiten über eine tarifliche Funktionszulage im Einzelhandel.
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2000 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden als Kassiererin im Baumarkt der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge des bayerischen Einzelhandels anwendbar. Dazu gehörten auch die Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 23. Juli 1999 und vom 13. Juli 2000.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|