Der Kläger, der die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes ist, nimmt den Beklagten auf Zahlung der tariflichen Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1997 in Anspruch.
Die Parteien streiten darüber, ob der Betrieb des Beklagten im Anspruchszeitraum vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12.11.86 in der jeweils geltenden Fassung erfasst worden ist (§ 72 Abs. 3 VTV).
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