LAG Berlin - Urteil vom 17.05.2000
17 Sa 2579/99
Normen:
TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.86);
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 73621/99

Tarifgeltung: VTV - Zimmererhandwerk und Schreinerhandwerk

LAG Berlin, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 17 Sa 2579/99

DRsp Nr. 2002/8244

Tarifgeltung: VTV - Zimmererhandwerk und Schreinerhandwerk

Ein Betrieb, in dem ausschließlich Arbeiten ausgeführt werden, die sowohl dem Zimmererhandwerk als auch dem Schreinerhandwerk zuzuordnen sind (hier: Konstruktion, Herstellung und Einbau von Holztreppen), ist nur dann von dem Geltungsbereich des VTV ausgenommen, wenn die Arbeiten von einem Fachmann des ausgenommenen Gewerks beaufsichtigt oder die Arbeiten in nicht unerheblichen Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks (mindestens 20 v.H. der Belegschaft) ausgeübt werden.

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.86);

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge unterhalten hat und daher zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten auf Beitragszahlung für die Zeit von Dezember 1991 bis Februar 1995 in Anspruch.