BAG - Urteil vom 13.03.1996
10 AZR 744/95
Normen:
VTV/Bau (TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986) § 31; TVG §§ 1, 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt - 16 Sa 1759/94 - 26.06.95,
ArbG Wiesbaden, vom 27.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3023/93

Tarifgeltung: VTV/Bau; Ausschlussfrist: tarifvertragliche Ausschlussfrist im Baugewerbe für Ansprüche der ZVK-Bau

BAG, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 744/95

DRsp Nr. 2001/14937

Tarifgeltung: VTV/Bau; Ausschlussfrist: tarifvertragliche Ausschlussfrist im Baugewerbe für Ansprüche der ZVK-Bau

Die grabenlose Verlegung von Versorgungsleitungen in einem speziellen Wasserdruckverfahren wird als Rohrleitungsbau vom betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes vom 12.11.1986 in der Fassung vom 10.09.1992 erfasst.

Normenkette:

VTV/Bau (TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986) § 31; TVG §§ 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und die Beklagten daher zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet sind.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum Dezember 1988 bis einschließlich November 1989 in Anspruch.