BAG - Urteil vom 14.12.2005
10 AZR 70/05
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV, vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 15. Mai 2001) § 16 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 215
BAGE 116, 307
DB 2006, 1221
MDR 2006, 1175
NZA 2006, 998
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 99/04
ArbG Rostock, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 743/03

Tarifliche Ausschlussfrist - Fristwahrende Wirkung der Erhebung einer Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 70/05

DRsp Nr. 2006/10878

Tarifliche Ausschlussfrist - Fristwahrende Wirkung der Erhebung einer Kündigungsschutzklage

»1. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt die tarifliche Ausschlussfrist gem. § 16 Nr. 1 BRTV nur für solche Ansprüche, die für den Arbeitgeber erkennbar mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Normalfall verbunden sind. 2. Zahlungsansprüche, die zusätzlich auf eine unrichtige Eingruppierung gestützt werden, bedürfen auch dann zur Wahrung der Ausschlussfrist gem. § 16 Nr. 1 BRTV einer gesonderten, hierauf gestützten Geltendmachung, wenn sie während des Kündigungsrechtsstreits fällig werden.«

Orientierungssätze: 1. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt die tarifliche Ausschlussfrist gem. § 16 Nr. 1 BRTV nur für solche Ansprüche, die für den Arbeitgeber erkennbar mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Normalfall verbunden sind. 2. Dies sind in der Regel diejenigen Vergütungsansprüche, die vor der Erhebung der Kündigungsschutzklage geschuldet worden sind.