BAG - Urteil vom 02.04.1992
2 AZR 516/91
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 622 BGB
BB 1992, 1568
DB 1992, 1935
EzA § 622 BGB n. F. Nr. 43
NZA 1992, 886
SAE 1994, 86
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Siegburg - Urteil vom 13.3.1991 - 4/2 Ca 2033/90 -,
LAG Köln, vom 27.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 423/91

Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

BAG, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 516/91

DRsp Nr. 1996/6080

Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

»Die Grundkündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau (von 12 Werktagen) enthält eine sog. eigenständige Kündigungsregelung und verstößt im Vergleich zu der für Angestellte im Baugewerbe geltenden Kündigungsfrist (von 6 Wochen zum Quartal) wegen der Besonderheiten des Baugewerbes bei gewerblichen Arbeitnehmern nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 24. Oktober 1989 bei dem Beklagten, der ein Baugewerbe betreibt, als Stukkateur beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 1990, dem Kläger zugegangen am 16. November 1990, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zunächst fristlos auf, erklärte jedoch später, diese Kündigung solle als fristgemäße zum 27. November 1990 gelten. Das Kündigungsschutzgesetz findet mangels ausreichender Beschäftigtenzahl (§ 23 KSchG) keine Anwendung.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der mit Wirkung ab 1. November 1990 für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 24. September 1990 (im folgenden BRTV-Bau). In § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau ist die allgemeine Kündigungsfrist für Arbeiter wie folgt geregelt: