Der Kläger war seit dem 24. Oktober 1989 bei dem Beklagten, der ein Baugewerbe betreibt, als Stukkateur beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 1990, dem Kläger zugegangen am 16. November 1990, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zunächst fristlos auf, erklärte jedoch später, diese Kündigung solle als fristgemäße zum 27. November 1990 gelten. Das
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der mit Wirkung ab 1. November 1990 für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 24. September 1990 (im folgenden BRTV-Bau). In § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau ist die allgemeine Kündigungsfrist für Arbeiter wie folgt geregelt:
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