BAG - Urteil vom 14.03.2006
9 AZR 312/05
Normen:
BUrlG § 3 § 7 Abs. 4 § 13 Abs. 1 ; SGB III § 143 § 312 § 119 § 125 ; SGB X § 115 ; SGB IX § 125 ; SGB IV § 14 ; Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie für die Tarifgebiete Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden (Urlaubsabkommen, vom 1. April 1989) §§ 2 3 4 ; Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten der Metallindustrie Südwest in der Fassung vom (TV-Sonderzahlung, 11. März 1988) §§ 2 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 90 zu § 7 BUrlG Abgeltung
AuR 2006, 374
BAGE 117, 231
BB 2006, 2088
DB 2007, 465
NZA 2006, 1232
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 131/04
ArbG Lörrach, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 276/04

Tarifliche Regelung zur Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis - Anspruchsübergang bei Gewährung von Arbeitslosengeld

BAG, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 312/05

DRsp Nr. 2006/21727

Tarifliche Regelung zur Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis - Anspruchsübergang bei Gewährung von Arbeitslosengeld

»1. Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie haben in § 2.3 Urlaubsabkommen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch geschaffen, nach dem bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers im fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des infolge Krankheit nicht erfüllbaren Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt demgegenüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei Fortbestehen voraus.2. Der tarifvertragliche Abgeltungsanspruch nach § 2.3 Urlaubsabkommen geht im Falle der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslosengeldes über; denn er ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 143 Abs. 1 SGB III. Das gebietet die Auslegung dieser Vorschrift. § 143 SGB III will im Interesse der Versichertengemeinschaft verhindern, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht.«

Orientierungssätze: