Der im Klagezeitraum (1990) 52 Jahre alte Kläger war seit 1969 bei der Beklagten als Zimmererfacharbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt 17,98 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe, u.a. der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 (im folgenden 13. TV-Monatseinkommen) Anwendung.
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