BAG - Urteil vom 28.09.1994
10 AZR 805/93
Normen:
AFG §§ 101, 105a ; BGB § 611 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990, § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 168 zu § 611 BGB
BB 1994, 2000
BB 1995, 208
DB 1995, 1034
EzA § 611 BGB Nr. 117
NZA 1995, 899
SAE 1995, 325
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 981/92
ArbG Bochum - Urteil vom 22. Mai 1991 - 2 (5) Ca 158/91 ,

Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 805/93

DRsp Nr. 1995/3132

Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Arbeitnehmer des Baugewerbes einen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung in Höhe des Mindestbetrages von 102 Stundenlöhnen auch dann hat, wenn er im Bezugszeitraum keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. 2. Hat jedoch der Arbeitnehmer nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung durch die Krankenkasse zunächst Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG und später eine Rente beantragt und hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt auf das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet, dann besteht kein Anspruch auf diese tarifliche Sonderzahlung mehr, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.«

Normenkette:

AFG §§ 101, 105a ; BGB § 611 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990, § 2;

Tatbestand:

Der im Klagezeitraum (1990) 52 Jahre alte Kläger war seit 1969 bei der Beklagten als Zimmererfacharbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt 17,98 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe, u.a. der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 (im folgenden 13. TV-Monatseinkommen) Anwendung.