BAG - Urteil vom 28.07.2004
10 AZR 580/03
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 12. November 1986 i.d.F. vom 28. Januar 1999, 9. April 1999 und 26. Mai 1999) §§ 24 25 i.V.m. § § 29, 27, 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) §§ 21 1 Abs. 2 Nr. 2 Abschnitt V Nr. 15 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
AuR 2004, 438
BAGE 111, 302
BB 2004, 2308
DB 2004, 2276
MDR 2005, 279
NZA 2005, 1188
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 896/01
ArbG Wiesbaden, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 942/00

Tarifrecht; Prozessrecht - Sozialkassen; Baugewerbe; Arbeiten an eigenen Immobilien; Höhe der Entschädigung bei einer Auskunftsklage; Verfassungsmäßigkeit des VTV

BAG, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 580/03

DRsp Nr. 2004/14430

Tarifrecht; Prozessrecht - Sozialkassen; Baugewerbe; Arbeiten an eigenen Immobilien; Höhe der Entschädigung bei einer Auskunftsklage; Verfassungsmäßigkeit des VTV

»Die Höhe der Entschädigung bei einer Auskunftsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG ist in der Regel mit 80 % der erwarteten Beitragssumme zu berechnen. Eine generelle Bemessung mit 25 % widerspricht den Zwecken der Vorschrift, einerseits Druck auf tarifunterworfene Arbeitgeber auszuüben, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen, und andererseits im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit nicht von vornherein den Gläubiger dazu zu zwingen, neben der Auskunftsklage noch eine (Mindest-)Beitragsklage zu erheben.«

Orientierungssätze: 1. Die im VTV geregelten Auskunfts- und Beitragsverpflichtungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist sachlich gerechtfertigt, ebenso wie die Differenzierung der Beitragshöhe nach Arbeitgebern in den alten und neuen Bundesländern. 2. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn der Eigentümer von 46 Wohneinheiten und 60 Garagen diese mit mehr als 10 Arbeitnehmern ständig in Stand hält, um sie zu vermieten und die Einnahmen für den eigenen Lebensunterhalt und zur Alterssicherung zu verwenden.